Kosten

Die von mir erbrachten Leistungen werden grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Dieses ist seit dem 1. Juli 2004 in Deutschland die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Vergütung der Rechtsanwälte.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können die anfallenden Gebühren gerne direkt gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. Da die Abrechnung nach RVG erfolgt, ist eine Übernahme der Kosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung in der Regel problemlos möglich.

Für eine Beratung hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Falles sowie der notwendigen Schritte zur Durchsetzung Ihres Anspruchs wird eine Beratungsgebühr in Höhe von 80,00 Euro berechnet. Erfolgt im Anschluss an die Beratung eine Beauftragung, werden die Beratungskosten auf die weiteren Verfahrenskosten angerechnet.

Die Ihnen durch meine Beauftragung entstehenden Kosten bestimmen sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert der Sache. Einfach gesagt wird die Beauftragung teurer, je höher der Gegegenstandswert ist. Hier beispielhaft für ausgewählte Streitwerte die Gebühren meiner Beauftragung zu einer außergerichtlichen Tätigkeit, welche nicht mit einem Vergleich abgeschlossen wird, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

Streitwert 500,- Euro – Gebühren inkl. MwSt: 90,96 Euro

Streitwert 1000,- Euro – Gebühren inkl. MwSt: 159,94 Euro

Streitwert 1500,- Euro – Gebühren inkl. MwSt: 220,27 Euro

Streitwert 2000,- Euro – Gebühren inkl. MwSt: 280,60 Euro

Streitwert 5000,- Euro – Gebühren inkl. MwSt: 540,50 Euro

Streitwert 10.000,- Euro – Gebühren inkl. MwSt: 973,66 Euro

Für ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren fallen weitere Gebühren an.

Es ist Ihr gutes Recht zu wissen, welche Kosten Ihnen durch meine Beauftragung entstehen. Scheuen Sie sich nicht die Frage nach den für Sie anfallenden Kosten zu stellen. Diese werde ich Ihnen gerne offen und transparent bei einem Termin in der Kanzlei in Berlin, Mainz oder telefonisch erläutern.

Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, Ihre angestrebte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolg verspricht und die Prozessführung nicht mutwillig ist, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Über die Gewährung entscheidet das Gericht. Prozesskostenhilfe wird nicht in Ermittlungs- und Strafverfahren gewährt.

Anstelle von Prozesskostenhilfe steht Ihnen für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Beratungshilfe zu, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Mittel für eine Beratung nicht aufbringen können.

Die notwendigen Antragsformulare zur Beantragung von Prozesskosten- bzw. Beratungshilfe erhalten Sie bei den Amtsgerichten oder direkt in der Kanzlei.