Nach einem neuen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main haben Fluggäste, die sowohl bei dem ursprünglich gebuchten Flug, als auch bei dem von der Airline angebotenen Alternativflug von einer Annullierung betroffen sind, Anspruch auf zwei Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung (EU-VO 261/2004).

Denn wenn der ursprünglich gebuchte Flug ausfalle, die Reisenden daraufhin von der Fluggesellschaft auf einen Alternativflug umgebucht werden und dieser Alternativflug ebenfalls annulliert werde, liege ein weiterer, einzeln zu betrachtender Flug vor, für den grundsätzlich eine weitere Ausgleichszahlung zu leisten sei. Die Fluggastrechteverordnung sehe lediglich vor, dass der Fluggast eine bestätigte Buchung für einen Flug haben müsse. Nach Ansicht des Gerichts ist es unerheblich, dass es sich bei dem zweiten Flug um einen von der Airline angebotenen Alternativflug handelt.

Die Höhe der fälligen Ausgleichszahlung verdoppelt sich im Ergebnis also.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.05.2013, Az. 31 C 3349/12