Wenn Teilnehmer einer Pauschalreise von ihrem Reiseveranstalter eine Flugzeitenänderung mitgeteilt bekommen haben, muss dies grundsätzlich nicht ersatzlos hingenommen werden. Die Reisenden können in einem solchen Fall nach einem Urteil des Amtsgerichts Erding von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung verlange.

Im verhandelten Fall wurden die Reisenden von ihrem Reiseveranstalter gegen deren Willen auf einen anderen Flug umgebucht. Nachdem die Reise beendet war, wandten sich diese an die Airline und forderten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 Euro pro Fluggast. Diese Forderung lehnte die Airline mit dem Argument, nicht sie, sondern der Reiseveranstalter habe die Umbuchung vorgenommen, ab.

Die Richter sprachen den Reisenden die Ausgleichszahlung zu. Wer für die Umbuchung verantwortlich ist, sei für die Reisenden nicht zu erkennen gewesen und daher unerheblich. Die gegen den Willen der Reisenden erfolgte Umbuchung auf einen anderen Flug stelle eine Beförderungsverweigerung im Sinne der EU Fluggastrechteverordnung 261/2004 dar.

Amtsgericht Erding, Urteil vom 07.04.2013, Az. 2 C 228/13