Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat entschieden, dass einem Fluggast eines erheblich verspäteten Fluges auch dann eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung zusteht, wenn die Verspätung aufgrund eines defekten Gepäckbandes am Flughafen entstanden ist.

Denn nach Ansicht des Gerichts, gehört es zum Pflichtenkreis der Fluggesellschaft, das Gepäck des Fluggastes nach der Aufgabe am Check-In-Schalter zum Flugzeug zu transportieren. Wenn die Fluggesellschaft sich dazu der Einrichtungen des Flughafenbetreibers bedient, muss sie nach Auffassung des Gerichts nach § 278 BGB auch für ein entsprechendes Verschulden des Flughafens einstehen.

Im konkreten Fall konnte die Fluggesellschaft nicht darlegen, warum es nicht möglich gewesen sei, das Gepäck anderweitig, beispielsweise durch Hilfskräfte befördern zu lassen.

AG Wedding, Urteil vom 14. Mai 2014, Az.: 15a C 28/14