Das Amtsgericht Hamburg befasste sich mit einem Fall, in dem die Kläger ihren gebuchten Flug verpasst haben, weil sich an der Sicherheitskontrolle des Flughafens aufgrund eines Streiks der dortigen Mitarbeiter eine extrem lange Schlange gebildet hatte. Insgesamt warteten die Kläger vier Stunden bis diese den Sicherheitscheck durchlaufen konnten. Nachdem die Kläger endlich am Abfluggate eintrafen, war das Flugzeug schon längst abgehoben. Von den 210 auf den Flug gebuchten Passagiere hatten es lediglich 76 rechtzeitig durch die Sicherheitskontrolle geschafft.

Die Kläger buchten daher einen neuen Flug, wofür diese einen Preis in Höhe von 989,76 Euro entrichteten und verklagten die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600,00 Euro pro Person sowie auf Ersatz der Kosten des Alternativfluges in Höhe von 989,76 Euro.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da der Airline nach Auffassung der Richter der Streik des Sicherheitspersonals nicht zuzurechnen sei, weil es keine Möglichkeit gegeben habe, die Kontrollen durch eigenes Personal durchzuführen, denn die Sicherheitskontrolle sei Aufgabe der Bundespolizei. Weder der Flughafenbetreiber noch einzelne Fluglinien hätten Einfluss auf die Sicherheitskontrollen. Zudem sei der gebuchte Flug durchgeführt und nicht annulliert worden. Die Airline trage keine Verantwortung dafür, dass die Kläger nicht an Bord dieses Fluges waren.

Auch wäre nach Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung für einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung erforderlich gewesen, dass die Fluggesellschaft den Klägern die Beförderung explizit verweigert hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Alle Passagiere, die es rechtzeitig durch die Sicherheitskontrolle geschafft hätten, seien von der Airline befördert worden.

Die Richter entschieden zudem, dass die Fluggesellschaft den Klägern nicht die Kosten für den Ersatzflug in Höhe von 989,76 Euro ersetzen müsse. Denn ein solcher Schadensersatzanspruch setze ein Verschulden der Airline voraus. Ein solches Verschulden sei hier aber nicht gegeben, da die Fluggesellschaft nicht verantwortlich für die Sicherheitskontrolle sei.

Bei einem Streik des Sicherheitspersonals können sich die Fluggäste nach diesem Urteil des Amtsgerichts Hamburg also mit ihren Ansprüchen nicht an die Fluggesellschaft wenden.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 09.05.2014, Az. 36a C 462/13